Satzung des Fördervereins der Grundschule Mülheim

§ 1 Name und Sitz

  1. Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Mülheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Mülheim-Kärlich

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule Mülheim.

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeiten und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Beitrags-und Geschäftsjahr

(1) Das Betragsjahr ist das Schuljahr mit dem Zeitraum vom 01.08. eines jeden Jahres bis zum 31.7. des darauf folgenden Jahres.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person an Vollendung des 18. Lebensjahres und jede Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Ihrer Auflösung,
  • Durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Beitragsjahres wirksam wird,
  • Durch Ausschluss aus dem Verein oder
  • Durch Streichen aus der Mitgliederliste

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letzt) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb bekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Einkünfte

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Erträgen.

(2) die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis spätestens vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Fällige Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der Schulleitung oder einem von ihr benannten Vertreter und folgenden gewählten Mitgliedern:
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bi eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Sollte aus dem Vorstand ein Mitglied vorzeitig ausscheiden, kann der Gesamtvorstand aus den Vereinsmitgliedern einen Nachfolger bestimmen.

(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandsitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein und leitet diese.

Der Vorstand  ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über die Verwendung der eingegangenen Gelder unter Berücksichtigung der Vorschläge des Lehrpersonals, des Elternbeirats, der Schüler und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Vereinszweckes.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der gründe beantragen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. Entgegennahme des Jahresberichts
  2. Entgegennahme des Kassenberichts
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Entlastung des Schatzmeisters
  5. Wahl des Vorstands
  6. Wahl von zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
  7. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  9. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich ist.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt  werden.

Mülheim-Kärlich, den 02. März 2006